§ 13 CPl-Woch-VO - Beleuchtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Die Wascheinrichtungen und die Abortanlagen der Camping- und Wochenendplätze müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
(2) Die Fahrwege von Campingplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine zur Orientierung ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Campingplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.