§ 10 NuWGBauVO - Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für ältere, pflegebedürftige Menschen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 27 der Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), erfüllt sind. 3Für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere, pflegebedürftige Menschen gilt Satz 1 hinsichtlich des § 7 Abs. 3 entsprechend.