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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 DrogKVO - Erteilung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Abs. 1 Satz 1 BtMG erteilen, wenn

  1. 1.
    der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden ist,
  2. 2.
    die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt werden und
  3. 3.
    die Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 erfüllt sind.