§ 1 DrogKVO - Erteilung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Abs. 1 Satz 1 BtMG erteilen, wenn
- 1.der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden ist,
- 2.die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt werden und
- 3.die Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 erfüllt sind.