§ 10 DrogKVO - Dokumentation und Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) In Auflagen bestimmt die Erlaubnisbehörde, dass
- 1.
die Arbeit in dem Drogenkonsumraum unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in anonymisierter Form fortlaufend zu dokumentieren und zu evaluieren ist,
- 2.
für die Aufgabe nach Nummer 1 Tagesprotokolle zu fertigen sind, die geschlechtsspezifisch und altersbezogen über Ablauf und Umfang der Kontakte mit den Benutzerinnen und Benutzern, insbesondere über die bei Minderjährigen unterbreiteten Beratungsangebote, Zahl und Tätigkeit des Personals, einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sowie besondere Vorkommnisse Auskunft geben,
- 3.
die Protokolle nach Nummer 2 zu Monatsberichten zusammenzufassen und im Hinblick auf die Betriebszwecke auszuwerten sind,
- 4.
über die Ergebnisse der Auswertung nach Nummer 3 die untere Gesundheitsbehörde, die Polizeidienststelle und die Gemeinde zu unterrichten sind und
- 5.
die Monatsberichte auf Verlangen der für die Überwachung zuständigen Behörde vorzulegen sind.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden übersenden der Erlaubnisbehörde einmal im Jahr einen Bericht über die Arbeit der Drogenkonsumräume.