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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 4 DrogKVO - Notfallversorgung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Es müssen eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung und eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch Fachpersonal gewährleistet sein.

(2) Der Drogenkonsumraum muss für Rettungsdienste leicht zugänglich sein.

(3) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen Notfallplan festzuhalten. Die Erlaubnisbehörde bestimmt in Auflagen, dass der Notfallplan ständig zu aktualisieren ist, dem Personal zur Verfügung stehen muss und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.