§ 8 DrogKVO - Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Es muss sichergestellt sein, dass Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zum Eigengebrauch in geringer Menge, innerhalb des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und dass die Benutzerinnen und Benutzer darauf hingewiesen werden.
(2) Es muss die Anweisung an das Fachpersonal bestehen,
- 1.den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls persönlich gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraumes zu wiederholen und
- 2.die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden Straftaten unverzüglich zu unterbinden.