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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 DrogKVO - Ausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Der Drogenkonsumraum muss von den Räumlichkeiten der Drogenhilfeeinrichtung im Übrigen getrennt sein. Er muss die hygienischen Voraussetzungen zum Drogenkonsum für einen ständig wechselnden Personenkreis bieten, insbesondere müssen sämtliche Flächen aus glatten, abwaschbaren, leicht zu reinigenden und leicht desinfizierbaren Materialien bestehen. Es muss gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    ausreichend sterile Einmalspritzen und -kanülen, das sonstige erforderliche Injektionszubehör sowie Haut- und Flächendesinfektionsmittel und durchstichsichere Entsorgungsbehälter zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    gebrauchte Spritzen und Kanülen sowie andere verunreinigte Gegenstände sachgerecht entsorgt werden,
  3. 3.
    der Raum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet sowie täglich gereinigt wird und
  4. 4.
    mit Blut verunreinigte Flächen sofort und die Arbeits- und Ablageflächen täglich desinfiziert werden.

(2) Der Raum muss für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch das Fachpersonal stets vollständig überschaubar sein. Verstellbare Trennwände sind sichtbar bereit zu halten; sie dürfen die erforderliche Überschaubarkeit nicht beeinträchtigen. Es müssen nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.