Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 2 DrogKVO - Betriebszwecke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen. Er muss ausstiegsorientiert und auf die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen hin angelegt sein; dies muss bereits in der Konzeption und der Außendarstellung erkennbar sein.

(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes muss dazu beitragen,

  1. 1.
    die durch Drogenkonsum bedingten Gefahren zu senken,
  2. 2.
    die Behandlungsbereitschaft der Benutzerinnen und Benutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
  3. 3.
    die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
  4. 4.
    die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.