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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 11 DrogKVO - Personal, Anwesenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Es muss sichergestellt sein, dass

  1. 1.
    während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraumes zuverlässiges und für die Erfüllung der Aufgaben fachlich ausgebildetes Personal (Fachpersonal) in ausreichender Zahl anwesend ist,
  2. 2.
    das sonstige Personal entsprechend seiner Aufgaben eingewiesen ist.