§ 11 DrogKVO - Personal, Anwesenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Es muss sichergestellt sein, dass
- 1.während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraumes zuverlässiges und für die Erfüllung der Aufgaben fachlich ausgebildetes Personal (Fachpersonal) in ausreichender Zahl anwesend ist,
- 2.das sonstige Personal entsprechend seiner Aufgaben eingewiesen ist.