DrogKVO,NI - Drogenkonsumraumverordnung

Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Vom 6. März 2002 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 21069 -)

Geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 161)

Aufgrund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3338), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erteilung der Erlaubnis1
Betriebszwecke2
Ausstattung3
Notfallversorgung4
Hausordnung, Benutzung5
Medizinische Beratung und Hilfe6
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten7
Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung8
Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung9
Dokumentation und Evaluation10
Personal, Anwesenheitspflicht11
Leitung, Verantwortlichkeit12
Überwachung13
In-Kraft-Treten14

§ 1 DrogKVO - Erteilung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Abs. 1 Satz 1 BtMG erteilen, wenn

  1. 1.
    der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden ist,
  2. 2.
    die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt werden und
  3. 3.
    die Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 erfüllt sind.

§ 2 DrogKVO - Betriebszwecke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen. Er muss ausstiegsorientiert und auf die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen hin angelegt sein; dies muss bereits in der Konzeption und der Außendarstellung erkennbar sein.

(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes muss dazu beitragen,

  1. 1.
    die durch Drogenkonsum bedingten Gefahren zu senken,
  2. 2.
    die Behandlungsbereitschaft der Benutzerinnen und Benutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
  3. 3.
    die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
  4. 4.
    die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.

§ 3 DrogKVO - Ausstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Der Drogenkonsumraum muss von den Räumlichkeiten der Drogenhilfeeinrichtung im Übrigen getrennt sein. Er muss die hygienischen Voraussetzungen zum Drogenkonsum für einen ständig wechselnden Personenkreis bieten, insbesondere müssen sämtliche Flächen aus glatten, abwaschbaren, leicht zu reinigenden und leicht desinfizierbaren Materialien bestehen. Es muss gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    ausreichend sterile Einmalspritzen und -kanülen, das sonstige erforderliche Injektionszubehör sowie Haut- und Flächendesinfektionsmittel und durchstichsichere Entsorgungsbehälter zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    gebrauchte Spritzen und Kanülen sowie andere verunreinigte Gegenstände sachgerecht entsorgt werden,
  3. 3.
    der Raum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet sowie täglich gereinigt wird und
  4. 4.
    mit Blut verunreinigte Flächen sofort und die Arbeits- und Ablageflächen täglich desinfiziert werden.

(2) Der Raum muss für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch das Fachpersonal stets vollständig überschaubar sein. Verstellbare Trennwände sind sichtbar bereit zu halten; sie dürfen die erforderliche Überschaubarkeit nicht beeinträchtigen. Es müssen nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

§ 4 DrogKVO - Notfallversorgung

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Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Es müssen eine sofort einsatzfähige medizinische Notfallversorgung und eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch Fachpersonal gewährleistet sein.

(2) Der Drogenkonsumraum muss für Rettungsdienste leicht zugänglich sein.

(3) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem medizinischen Notfallplan festzuhalten. Die Erlaubnisbehörde bestimmt in Auflagen, dass der Notfallplan ständig zu aktualisieren ist, dem Personal zur Verfügung stehen muss und der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.