§ 6 DrogKVO - Medizinische Beratung und Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Es muss sichergestellt sein, dass das Fachpersonal die Benutzerinnen und Benutzer des Drogenkonsumraumes in allen konsumrelevanten Fragen medizinisch berät und Hilfe zum Zweck der Risikominderung gewährt, insbesondere in Bezug auf Infektionsrisiken, Infektionsprävention einschließlich der Durchführung von Tests, die Gefährlichkeit der mitgeführten Betäubungsmittel und die Konsumart. Im Fall einer Infektion vermittelt das Fachpersonal auf Wunsch Kontakte zu Einrichtungen, die die Infektion behandeln, und wirkt auf die Inanspruchnahme der notwendigen Hilfen hin.
(2) Die Erlaubnisbehörde bestimmt in einer Auflage, dass der Träger und das Personal des Drogenkonsumraumes nicht für den Besuch des Drogenkonsumraumes werben, sondern im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit nur Hinweise auf den Drogenkonsumraum geben dürfen.