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§ 9 DrogKVO - Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Es muss eine schriftliche Vereinbarung des Trägers des Drogenkonsumraumes mit der unteren Gesundheitsbehörde, der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde über die Grundzüge ihrer Zusammenarbeit vorliegen.

(2) Zu den Grundzügen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört es insbesondere, dass die Leitung des Drogenkonsumraumes

  1. 1.

    zur Polizeidienststelle ständigen Kontakt hält und mit dieser ihre Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes verhindert werden, und

  2. 2.

    bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes versucht, auf Benutzerinnen und Benutzer sowie Anwesende einer sich abzeichnenden Szenenbildung mit dem Ziel einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen.