§ 2 DrogKVO - Betriebszwecke
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen. Er muss ausstiegsorientiert und auf die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen hin angelegt sein; dies muss bereits in der Konzeption und der Außendarstellung erkennbar sein.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes muss dazu beitragen,
- 1.die durch Drogenkonsum bedingten Gefahren zu senken,
- 2.die Behandlungsbereitschaft der Benutzerinnen und Benutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
- 3.die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
- 4.die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.