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  • ab 21.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 12 DrogKVO - Leitung, Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
Amtliche Abkürzung
DrogKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Die Leiterin oder der Leiter des Drogenkonsumraumes muss sachkundig und in der Lage sein, die der Leitung obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Sie oder er ist als verantwortlich im Sinne von § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG zu benennen.