§ 7 DrogKVO - Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (DrogKVO)
- Amtliche Abkürzung
- DrogKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
Es muss sichergestellt sein, dass das Fachpersonal
- 1.
über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie informiert, auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt und auf die Inanspruchnahme der notwendigen Hilfen hinwirkt,
- 2.
Benutzerinnen und Benutzer, die sich in einer Substitutionsbehandlung befinden, auf die physischen und psychischen Risiken des Drogenkonsums während einer solchen Behandlung hinweist und darauf, dass die Substitutionsbehandlung beendet werden kann, wenn der Drogenkonsum bekannt wird, und
- 3.
minderjährigen Drogenabhängigen in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anbietet und auf jugendspezifische weitergehende Hilfemöglichkeiten hinweist.