§ 29 AnschlBahnVO - Zulässige Achsenzahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen im allgemeinen nicht mehr als 120, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.