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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 31 AnschlBahnVO - Rangierdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung verantwortlich. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern, sofern der Eisenbahnbetriebsleiter es nicht anders geregelt hat.

(2) Die Wagen sind richtig zu kuppeln. Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leerkupplungen zu hängen.

(3) Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegungen mündlich oder durch Signale (siehe Anlage M). Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals. Dazu hat er sich so aufzustellen, dass er das Rangiergeschäft möglichst gut übersehen und sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.

(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Es ist darauf zu achten, dass die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.

(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsgefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.

(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.

(8) Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig übersehen werden kann, muss sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bediensteter befinden - bei Dunkelheit mit weiß leuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert. Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.

(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.

(10) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, dass sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlussüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.