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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 25 AnschlBahnVO - Bedienstete

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Auf Anschlussbahnen, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für:

  1. a)
    die sichere Durchführung des Betriebs,
  2. b)
    die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten,
  3. c)
    die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften,
  4. d)
    die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlussbahn.

(2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt:

  1. a)
    Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten,
  2. b)
    Weichen- und Schrankenwärter,
  3. c)
    Rangierer,
  4. d)
    Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlussbahn bewegen,
  5. e)
    Fahrtbegleiter (Bremser),
  6. f)
    sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden.

(3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen.

Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-)führer und aufsichtsführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.

(4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, dass nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen.

(5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

(6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen.

(7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem Anschlussinhaber.