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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 33 AnschlBahnVO - Fahrpersonal

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Zum Fahrpersonal gehören der Lokomotivführer, der Heizer (Beimann) und die Fahrtbegleiter. Der Führer eines Triebwagens gilt im Sinne des Fahrdienstes als Lokomotivführer.

(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muss während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde einmännige Besetzung zulassen.

Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.