§ 18 DVO-NBauO - Offene Gänge zu außenliegenden Sicherheitstreppenräumen
(zu § 36 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Offene Gänge zu außenliegenden Sicherheitstreppenräumen müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
(2) Offene Gänge müssen so im Windstrom angeordnet sein, dass im Brandfall Rauch aus notwendigen Fluren, ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen, ungehindert ins Freie entweichen kann.
(3) 1Offene Gänge dürfen an ihren offenen Seiten durch einen Sturz nur eingeschränkt sein, wenn dessen Unterkante nicht mehr als 20 cm unter der Unterkante der Decke und mindestens 30 cm über der Oberkante der Tür zum Sicherheitstreppenraum liegt. 2Das Abziehen von Rauch darf durch Wetterschutzvorrichtungen nicht behindert werden.
(4) Offene Gänge müssen mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe im Sicherheitstreppenraum und mindestens doppelt so lang wie breit sein.
(5) 1Wände, die an offenen Gängen liegen, müssen als raumabschließende Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Die Wände dürfen nur Öffnungen haben, die zu notwendigen Fluren oder zum Sicherheitstreppenraum führen oder zur ausreichenden Beleuchtung der notwendigen Flure oder des Sicherheitstreppenraumes erforderlich sind. 3Der seitliche Abstand zwischen Türen von notwendigen Fluren zu offenen Gängen und Öffnungen sonstiger Räume, außer von Sicherheitstreppenräumen, muss mindestens 1,50 m betragen. 4Für die Türen gilt § 16 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) 1Die Zum (1) Betreten bestimmten Bauteile offener Gänge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Umwehrungen offener Gänge müssen entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Gebäudes feuerwiderstandsfähig sein; sie dürfen außer zur Entwässerung keine Öffnungen haben. 3Die Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
(7) Offene Gänge müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8) Soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, gilt § 17 Abs. 2 und 5 bis 7 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Rechtschreibfehler im Original.