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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

§ 16 DVO-NBauO - Sicherheitstreppenräume
(zu den §§ 33 und 35 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Treppenräume sind im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 NBauO sicher erreichbar und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützt, wenn sie

  1. 1.

    an einer Außenwand liegen oder von dem Gebäude abgesetzt sind und in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sind (außenliegende Sicherheitstreppenräume) oder

  2. 2.

    eine Druckbelüftungsanlage haben, die auch die Vorräume versorgt, und in jedem Geschoss über einen Vorraum erreichbar sind (innenliegende Sicherheitstreppenräume)

und im Übrigen die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erfüllen.

(2) 1Die Wände von Sicherheitstreppenräumen müssen die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen. 2Öffnungen in den Wänden dürfen

  1. 1.

    bei außenliegenden Sicherheitstreppenräumen nur zu offenen Gängen oder ins Freie und

  2. 2.

    bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen nur zu Vorräumen oder ins Freie

vorhanden sein.

(3) 1Die Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume zu offenen Gängen müssen dichtschließend und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 3Verglasungen in den Türen müssen mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein. 4Die Türen müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,50 m, bei offenen Gängen mit weniger als drei offenen Seiten mindestens 3 m von der Tür des offenen Ganges zum notwendigen Flur entfernt sein. 5Der seitliche Abstand zwischen den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume und den Öffnungen von anderen als den in den Sätzen 1 und 4 genannten Räumen muss mindestens 1,50 m betragen. 6Die Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume zu Vorräumen müssen rauchdicht und selbstschließend sein; sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

(4) Die Fenster von Sicherheitstreppenräumen dürfen nur mit Steckschlüssel zu öffnen sein; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Außenliegende Sicherheitstreppenräume müssen Öffnungen zur Rauchableitung haben; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen gegen Raucheintritt im Brandfall durch die Druckbelüftungsanlage nach Absatz 1 Nr. 2 so geschützt werden, dass die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss unter allen Witterungsbedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt.

(6) Sicherheitstreppenräume müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(7) Soweit in den Absätzen 1 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, gilt § 15 entsprechend.