§ 17 HZbPrüfVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Für Prüflinge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen wurden, richtet sich die Prüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften. 2Eine Anrechnung nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird auch bei Prüflingen vorgenommen, die von Satz 1 erfasst sind.