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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 NRKVO - Kostenerstattung für den Erwerb von BahnCards, Netzkarten und Zeitkarten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für Dienstreisen, so werden die Anschaffungskosten für eine Karte der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert, der den Anschaffungskosten der Karte der niedrigsten Beförderungsklasse entspricht oder sie übersteigt. 2Nutzt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard 50 oder 100, liegen aber die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, so werden die Anschaffungskosten nach Ablauf der Gültigkeit der Karte anteilig erstattet, und zwar

  1. 1.

    für eine BahnCard 100

    1. a)

      in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 50 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt, oder

    2. b)

      in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt,

  2. 2.

    für eine BahnCard 50 in Höhe der Anschaffungskosten einer BahnCard Business 25 der niedrigsten Beförderungsklasse, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser Karte entspricht oder sie übersteigt.

3Für Personen, die ein Amt nach § 39 Satz 1 NBG oder nach § 80 NKomVG bekleiden, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begrenzung der Kostenerstattung auf die Anschaffungskosten der Karten der niedrigsten Beförderungsklasse entfällt.