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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 12 NRKVO - Mit Dienstreisen verbundene private Reisen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Verbindet die oder der Dienstreisende eine Dienstreise mit einer privaten Reise von bis zu fünf Arbeitstagen, so ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende Reisekostenvergütung nicht übersteigen. 3Verbindet die oder der Dienstreisende eine Dienstreise mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen, so wird nur für die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten eine Reisekostenvergütung nach § 3 oder § 5 sowie nach den §§ 7 und 8 gewährt.

(2) 1Wird der Antritt oder die Beendigung einer Dienstreise abweichend von § 2 Abs. 1 an einem vorübergehenden Aufenthaltsort angeordnet oder genehmigt, so bemisst sich die Reisekostenvergütung nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise der Beamtin oder des Beamten angeordnet, so erhält die Beamtin oder der Beamte für die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über einen Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung Reisekostenvergütung nach § 3 oder § 5 sowie nach den §§ 7 und 8. 2Neben Reisekostenvergütung für die Rückreise wird Reisekostenvergütung für die Hinreise nach § 3 oder § 5 gewährt für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Beamtin oder den Beamten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht,

  1. 1.

    in voller Höhe, wenn die private Reise in der ersten Hälfte ihrer Dauer beendet werden muss, oder

  2. 2.

    zur Hälfte, wenn die private Reise in der zweiten Hälfte ihrer Dauer beendet werden muss.

3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kosten der Hinreise und der Rückreise der die Beamtin oder den Beamten begleitenden Personen entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 nur die Kosten für die Rückreise unmittelbar zur Wohnung erstattet werden; in besonderen Fällen werden auch die Kosten für eine Rückreise über den Geschäftsort zur Wohnung erstattet.

(4) 1Kosten der Beamtin, des Beamten und der sie oder ihn begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. 2Dies gilt auch für Kosten für Leistungen und Sachen, die aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht genutzt werden konnten.