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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ERiFBZuwRLAV - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

4.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

4.3.1
Sachausgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen, z.B. Saalmiete, Einladungen, Porto.

4.3.2
Nachgewiesener Verdienstausfall der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer nach § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

4.3.3
Fahrtkostenerstattungen für die Lehrgangsleitung sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dabei sind Kosten für die Benutzung bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zuwendungsfähig. §§ 3 und 5 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und die Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO) sind entsprechend anzuwenden.

4.3.4
Tagegelder nach § 7 NRKVO und Übernachtungsgelder nach § 8 NRKVO für Lehrgangsleitung sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

4.3.5
Honorarzahlungen für Lehrgangsleitungen bis zu 48 EUR je Schulungstag.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)