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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 SchFRdErl - Reisekosten

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

13.1 Gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 und 14 Abs. 2 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) werden für Lehrkräfte und sonstige im Landesdienst stehende Begleitpersonen der Schule bei Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile nach der NRKVO folgende Aufwandsvergütungen oder pauschalierte Reisekostenvergütungen festgesetzt, die gemäß § 23 Abs. 4 TV-L auch für Tarifbeschäftigte gelten:

13.1.1 Die Aufwandsvergütung für Verpflegung beträgt für Schulfahrten im Inland und in die Niederlande fünf Zehntel sowie für Schulfahrten in andere ausländische Staaten acht Zehntel des nach § 7 Abs. 1 NRKVO maßgeblichen Betrages. § 7 Abs. 3 NRKVO ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der hiernach jeweils zu zahlenden Beträge werden Cent-Beträge oder Bruchteile von ihnen auf volle 10-Cent-Beträge aufgerundet.

13.1.2 Notwendige Übernachtungskosten für Schulfahrten im Inland und in das Ausland werden bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NRKVO maßgeblichen Betrages erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich für Übernachtungskosten, die einen Betrag von 20 Euro pro Tag nicht übersteigen.

13.1.3 Zur Abgeltung sonstiger Kosten im Sinne des § 9 NRKVO (sog. Nebenkosten) werden 10 Euro pro Tag, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.

13.1.4 Die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.

13.1.5. Bei Pauschalreisen bestimmt sich die Reisekostenvergütung grundsätzlich nach den Nrn. 13.1.1 bis 13.1.4. Von dem Reiseveranstalter ist deshalb eine Differenzierung des Pauschalpreises nach den einzelnen Leistungsbestandteilen anzufordern.

Sofern der Reiseveranstalter die Aufteilung der auf die jeweiligen Leistungsbestandteile entfallenden Kosten nicht erbringen kann, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Zu belegen ist außerdem, welche Bestandteile der Reisekostenvergütung mit dem Pauschalpreis abgedeckt werden (Fahrt- und / oder Übernachtungs- und / oder Verpflegungs- und / oder Nebenkosten). Liegen diese Nachweise vor, wird für diese Bestandteile der Reisekostenvergütung ausnahmsweise der Pauschalpreis erstattet.

Sind im Pauschalpreis einzelne Bestandteile der Reisekostenvergütung nicht enthalten oder ist es möglich, diese in ihre jeweiligen Leistungsbestandteile aufzuteilen, werden diese Kosten nach Maßgabe der Nrn. 13.1.1 bis 13.1.4 erstattet.

13.2 Sonstige Begleitpersonen, die an Schulfahrten anstelle einer Lehrkraft teilnehmen, erhalten auf Antrag eine Auslagenerstattung in entsprechender Anwendung der für die im Landesdienst stehenden Begleitpersonen geltenden Vorschriften.

13.3 In Anwendung der Nr. 7 des Bezugserlasses zu c können Freiplätze oder Vergünstigungen (z. B. bei Beförderungen, Besichtigungen oder Beherbergungen), die von Reiseveranstaltern, Anbietern von Unterkünften und des Personenverkehrs sowie anderen Anbietern unter denselben Voraussetzungen generell, transparent und unabhängig vom konkreten Einzelfall allen Gruppen angeboten werden (z. B. Preisstaffelungen für Eintrittspreise aufgrund allgemein gültiger Preislisten, generelle Angebote für Gruppen), angenommen werden.

Freiplätze oder Vergünstigungen, die speziell für Schulfahrten von entsprechenden Veranstaltern und Anbietern angeboten werden, können angenommen werden, wenn die Freiplätze oder Vergünstigungen in transparenter Form angeboten und nicht eingefordert werden.

Nicht transparent sind Angebote, die Freiplätze oder Vergünstigungen nach Wunsch oder eine individuelle Freiplatzregelung beinhalten.

Die Freiplätze oder Vergünstigungen, die unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 in Anspruch genommen werden, sind als Leistungsbestandteil in das Vertragsangebot und den Vertragsabschluss aufzunehmen und kostenmindernd auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen oder können von sonstigen Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, in Anspruch genommen werden. Hierüber sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler vor Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen.

Bei Beachtung der vorstehenden Regelungen gelten die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 49 NBG und die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB als erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)