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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 NRKVO - Krankheit und Tod während einer Dienstreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Verlängert sich eine Dienstreise infolge einer Erkrankung der oder des Dienstreisenden oder wird eine Dienstreise infolge einer Erkrankung unterbrochen, so wird die Reisekostenvergütung auch für den Zeitraum der Verlängerung oder der Unterbrechung gewährt. 2Wird die oder der Dienstreisende in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft am Geschäftsort erstattet; Tagegeld und Übernachtungsgeld werden nicht gewährt. 3Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer ärztlich bescheinigten lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden wird eine Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder § 5 Abs. 2 gewährt.

(2) Verstirbt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender während einer Dienstreise außerhalb ihres oder seines Wohnortes, so werden die notwendigen Kosten für die Überführung des Leichnams oder des Transports der Urne an den Bestattungsort im Inland erstattet.