§ 6 NRKVO - Kostenerstattung für Heimfahrten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Bei Dienstreisen, die ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage dauern, zu einem Geschäftsort, der weder Dienstort noch Wohnort ist, werden die Kosten für eine Heimfahrt für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 erstattet.