§ 3 NRKVO - Fahrt- und Flugkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet. 2Kosten für einen Flug bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Flugklasse werden nur erstattet, wenn die oder der Dienstreisende aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug statt eines anderen Beförderungsmittels benutzt. 3Darüber hinausgehende Kosten wegen der Nutzung einer höheren Beförderungs- oder Flugklasse werden erstattet, wenn die oder der Dienstreisende
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ein Beförderungsmittel benutzt, dessen niedrigere Klassen ausgebucht sind,
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in der höheren Klasse Sicherungs- oder Überwachungsaufgaben wahrnehmen muss,
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auf dienstliche Weisung eine Person begleiten muss, die die höhere Klasse nutzt und einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Reisekostenvergütung nach anderen Vorschriften als denen der Rechtsvorschriften des Bundes oder eines Landes über die Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte hat, oder
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körperlich oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und dadurch eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.
4Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn werden die Kosten für die Nutzung einer höheren Klasse auch erstattet, wenn die oder der Dienstreisende ein in § 39 Satz 1 NBG oder in § 80 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) genanntes Amt bekleidet oder auf dienstliche Weisung eine Person begleitet, die ein solches Amt bekleidet.
(2) Die Kosten der Nutzung von Mietwagen oder Taxen, die aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen genutzt werden, werden erstattet.
(3) Die Kosten für die Hinfahrt und die Rückfahrt zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort zur Übernachtung der oder des Dienstreisenden in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes liegenden Wohnung werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 erstattet.
(4) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn die oder der Dienstreisende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung hätte nutzen können.