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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

Zu § 1 VV-NRKVO - - Regelungsgegenstand -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1. § 1 bestimmt den Regelungsgegenstand der NRKVO.

1.1 Die NRKVO regelt auf der Grundlage des § 84 Abs. 4 NBG das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und die Erstattung von Kosten für nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCards (im Folgenden: BC), Netzkarten und Zeitkarten sowie das Verfahren zur Gewährung der Reisekostenvergütung abschließend. Andere als die nach dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen dürfen nicht als Reisekostenvergütung gewährt werden; entsprechende Kosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen.

1.2 Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Das allgemeine Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung des § 7 Abs. 1 LHO verpflichtet sowohl die Behörde als auch die Dienstreisende oder den Dienstreisenden, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und des Zumutbaren alles zu tun, um die Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise vorzunehmen. Bei der Planung und Durchführung von Dienstreisen sind mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen zu berücksichtigen.

1.3 Die Anordnung oder Genehmigung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBG muss vor dem Antritt der Dienstreise oder der anderen dienstlich veranlassten Reise erfolgen, damit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht. Die Genehmigung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte. Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden - sog. Dauerdienstreisegenehmigung, z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art. Eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht, wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte z. B. aus Dienst- oder Einsatzplänen unzweifelhaft ergeben.

1.4 Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise - z. B. telefonisch, Videokonferenz - erledigt werden kann. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise ist neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch das Prinzip der Fürsorge zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Familienangehörigen gewährleistet werden kann. Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen; vgl. hierzu Nummer 2.1.2.

1.5 Bei Dienstreisen am Wohn- oder Dienstort bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung, jedoch sind diese Dienstreisen der Dienststelle grundsätzlich anzuzeigen. In Fällen des § 5 Abs. 3 muss das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des privaten Kraftwagens vor Antritt der Dienstreise festgestellt werden, infolgedessen kann sich eine Genehmigung in diesen Fällen dennoch anbieten. Ist der Wohnort ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der elektronischen oder schriftlichen Anordnung oder Genehmigung.

1.6 Die Anordnung oder Genehmigung durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ist erforderlich für

  • Auslandsdienstreisen der Behördenleitungen der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden,

  • die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, soweit es sich nicht um einen Fall der Nummer 1.7 handelt,

  • Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren und

  • Auslandsdienstreisen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, soweit die rechtshilferechtliche Genehmigung von der obersten Landesbehörde zu erteilen ist.

In diesen Fällen legt die Beschäftigungsbehörde den Dienstreiseantrag nach ihrer Zustimmung der obersten Landesbehörde zur Genehmigung vor.

1.7 Die Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde ist nicht erforderlich für

  • die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Erwerbs der Europakompetenz und von internationaler Erfahrung i. S. der Bek. des MI vom 27.9.2011 (Nds. MBl. S. 656), an dienstlichen Fachtagungen oder ähnlichen Veranstaltungen und

  • die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von Lehrerinnen und Lehrern des Geschäftsbereichs des MK, wenn die Reisen in die unterrichtsfreie Zeit fallen oder das MK mit der Bekanntgabe der Fortbildungsveranstaltung der Teilnahme außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zugestimmt hat; dies gilt entsprechend für alle Reisen bei Hospitationen und im Rahmen der Bildungsprogramme der EU.

1.8 Mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 1.6 wird die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Beamtinnen und Beamten der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden der Leiterin oder dem Leiter der jeweils zuständigen nachgeordneten Behörde übertragen. Im Bereich der Polizei und im Geschäftsbereich des MK kann die Befugnis auch anderen Personen oder anderen Behörden übertragen werden. Die zuständige oberste Landesbehörde kann - unabhängig von einer Übertragung der Befugnis auf eine nachgeordnete Behörde - aus besonderen Gründen oder im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise von der ihr zustehenden Befugnis Gebrauch machen.

1.9 Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. Gleiches gilt bei Dienstreisen von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit und von Organen der Rechtspflege - u. a. Staatsanwältinnen, Staatsanwälte - im Rahmen der Rechtspflege.

1.10 Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung bedürfen. Um der in § 23 Abs. 1 NGG gesetzlich normierten Weisungsfreiheit gerecht zu werden, sind Dienstreisen zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten abweichend von Satz 1 der Dienststelle aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen vor deren Antritt anzuzeigen. Diese Dienstreisen sind daher solche, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt. Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.

1.11 Reisen von Mitgliedern des Personalrates in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind nach § 37 Abs. 2 Satz 2 NPersVG der Dienststelle anzuzeigen. Für begründungspflichtige Tatbestände ist für diese anzeigepflichtigen Reisen - wie bei Dienstreisen - die Zustimmung der Dienststelle einzuholen; z. B. die Feststellung des erheblichen dienstlichen Interesses nach § 5 Abs. 3 oder die Anerkennung notwendiger Übernachtungskosten über 80 EUR nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Entsprechendes gilt für Reisen der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten.

1.12 Zur vorrangigen Nutzung von elektronischen Verfahren und zur Verwendung der landeseinheitlichen Vordrucke für das Genehmigungsverfahren von Dienstreisen gilt Nummer 19.1.2 entsprechend.

1.13 Die oder der Dienstreisende kann nach § 84 Abs. 2 Satz 2 NBG vor Antritt der Reise in elektronischer oder schriftlicher Form auf Reisekostenvergütung verzichten. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf Reisekostenvergütung ist freiwillig. Der oder dem Dienstreisenden dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie oder er von der Möglichkeit des Verzichts keinen Gebrauch macht.

1.14 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist vererblich und geht im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten nach § 1922 Abs. 1 BGB auf deren oder dessen Erbinnen oder Erben über.

1.15 Die Regelungen der NRKVO finden auch für die Erstattung von Kosten für Dienstreisen oder anderen dienstlich veranlassten Reisen Anwendung, die von Dritten getragen werden, es sei denn, dass für den Kostenträger andere reisekostenrechtliche Regelungen gelten.