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Zu § 2 VV-NRKVO - - Begriffsbestimmungen -

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
Amtliche Abkürzung
VV-NRKVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2. Für die Anwendung der NRKVO gelten die in § 2 genannten Begriffsbestimmungen.

2.1 Zu Absatz 1 (Dienstreise, Beginn und Ende der Dienstreise)

2.1.1 Dienstreisen umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten, Flüge, Gänge und Übernachtungen. Auch die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- und Wohnort stellt eine Dienstreise dar. Keine Dienstreise liegt vor, wenn das Dienstgeschäft in der Dienststätte zu erledigen ist.

2.1.2 Bei mehrtägigen Dienstreisen ist dem Grunde nach ein Verbleiben am Geschäftsort vorgesehen. Anstelle von mehrtägigen Dienstreisen können mehrere eintägige Dienstreisen angeordnet werden, wenn es das Dienstgeschäft erlaubt und der oder dem Dienstreisenden die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist. Gründe für die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen können vorliegen, wenn

  • es aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, z. B. weil

    • die Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten - vor oder nach dem Dienstgeschäft - in der Dienststätte erforderlich ist, oder

    • die voraussichtlich für die tägliche Rückkehr zum Wohnort anfallenden Fahrkosten niedriger sind als das sonst zustehende Übernachtungsgeld, oder

  • zwingende persönliche Gründe vorliegen, z. B. weil die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder eine andere besondere familiäre Situation dies erfordern; vgl. hierzu Nummer 1.4.

2.1.3 Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Dienstreise kann nur eine zeitgerechte Anreise und Abreise berücksichtigt werden. Weicht eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender aus persönlichen Gründen von dem angeordneten oder genehmigten Reiseverlauf ab oder benutzt sie oder er ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel, besteht der Anspruch auf Reisekostenvergütung nur insoweit, als ihr oder ihm eine Reisekostenerstattung entsprechend der Dienstreisegenehmigung zustünde. Dies gilt nicht, wenn die oder der Dienstreisende den Grund für die Abweichung nicht zu vertreten hat.

2.1.4 Dienstreisen sollen grundsätzlich nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein. Aus dienstlichen Gründen kann ein früherer Dienstreisebeginn oder späteres Dienstreiseende in Betracht kommen - z. B. Nutzung des zweckmäßigsten Beförderungsmittels oder dienstlich bereitgestellter Mitfahr- oder Mitfluggelegenheiten. Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden.

2.1.5 Dienstreisen gelten als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dort hätten angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar ist; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Die oder der Dienstreisende ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder in allgemeiner Weise davon in Kenntnis zu setzen, welcher Ort des Beginns und des Endes der Dienstreise der Abrechnung zugrunde gelegt wird; dies gilt nicht in Fällen der Nummer 1.3 Sätze 2 bis 4. Die Möglichkeit den Beginn und das Ende der Dienstreise an der Dienststätte aus dienstlichen Gründen anzuordnen bleibt hiervon unberührt.

2.1.6 Für andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG sind die Regelungen zu Dienstreisen entsprechend anzuwenden, eine Kostenerstattung erfolgt jedoch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 NBG nur in angemessenem Umfang. Andere dienstlich veranlasste Reisen sind z. B. Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung, wobei die Regelungen des § 23 zu beachten sind. Werden Beamtinnen und Beamte, die nach § 62 NBG ohne Dienst- oder Anwärterbezüge beurlaubt sind, von der zuständigen Behörde zu einer Reise aufgefordert, die durch das Dienstverhältnis begründet sind, handelt es sich ebenfalls um eine andere dienstlich veranlasste Reise i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG, für die die Regelungen zu den Dienstreisen entsprechend anzuwenden sind; § 5 Abs. 3 und 4 findet jedoch keine Anwendung. Dies gilt z. B. für Beamtinnen und Beamte, die aus dienstlichem Interesse während einer Beurlaubung an einer Wiedereinstiegsfortbildung teilnehmen.

2.1.7 Bei Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht der Landesverwaltung angehören, handelt es sich nicht um Dienstreisen. Es kann sich jedoch um andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG mit Anspruch auf Reisekostenvergütung handeln, wenn an der Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einzelfall ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, kann eine Reisekostenvergütung mit der Maßgabe gewährt werden, dass

  • die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden, wobei innerörtliche Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden,

  • die Flugkosten bis zur Höhe des Betrages erstattet werden, der ansonsten bei einer Landreise mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattungsfähig gewesen wäre,

  • § 5 Abs. 3 und 4 keine Anwendung findet,

  • § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 keine Anwendung findet,

  • ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für höchstens zwei Übernachtungen gewährt wird,

  • bei einem Wohnort im Ausland höchstens die Hälfte der Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Beförderungsklasse für die Reisestrecke im Ausland erstattet werden.

Liegt ein Ausnahmefall nach Satz 2 nicht vor, ist die Bewerberin oder der Bewerber vor Antritt der Vorstellungsreise schriftlich darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nicht erstattet werden; im Fall einer mündlichen Einladung zum Vorstellungsgespräch ist aktenkundig zu machen, dass ein entsprechender Hinweis gegeben worden ist.

2.1.8 Für Reisen von Mitgliedern des Personalrates in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gilt § 37 Abs. 2 Satz 1 NPersVG. Entsprechendes gilt für Reisen der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.

2.1.9 Reisen der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Gremien sind den Dienstreisen gleichgestellt. Wird die Reise von einer Person durchgeführt, die keine Landesbeamtin oder kein Landesbeamter ist - z. B. ehrenamtliche Mitglieder des Landeselternrates -, richtet sich die Dauer der Dienstreise nach § 2 Abs. 1 Satz 1; die Sätze 2 und 3 finden in diesen Fällen keine Anwendung, da keine Dienststätte bestimmt werden kann.

2.1.10 Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte stellen keine Dienstreisen oder andere dienstlich veranlasste Reisen dar; dies gilt auch dann, wenn die Dienststätte mehrmals am Tag aufgesucht werden muss, z. B. im Rahmen einer Rufbereitschaft.

2.2 Zu Absatz 2 (Dienststätte)

2.2.1 Die oder der Dienstreisende kann in mehreren Dienststellen - z. B. mehreren Schulen - tätig sein, reisekostenrechtlich gilt aber nur eine Dienststelle als Dienststätte, in der sie oder er regelmäßig ihren oder seinen Dienst verrichtet. Dienststätte ist die Stelle, an der die oder der Dienstreisende überwiegend ihren oder seinen Dienst leistet. Dies ist in der Regel die Stelle, an der die oder der Dienstreisende eingestellt, versetzt, abgeordnet, zugeteilt oder zugewiesen wird. Jede dieser dienstlichen Maßnahmen führt grundsätzlich dazu, dass die neue Stelle zur Dienststätte wird, unabhängig davon, ob die Maßnahme dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Ein Wechsel der Dienststätte wird mit Beendigung der Dienstantrittsreise wirksam.

2.2.2 Erfolgt eine Abordnung mit nur einem Teil der Arbeitszeit an eine Dienststelle oder mehrere Dienststellen, bestimmt sich die Dienststätte wie folgt:

  • bei Teilabordnungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten bleibt die bisherige Dienststätte weiterhin die Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne,

  • bei Teilabordnungen mit einer Dauer ab drei Monaten ist auf die zeitliche Aufteilung der Arbeitszeit innerhalb des Abordnungszeitraumes abzustellen, hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

    • erfolgt die Teilabordnung mit einer Arbeitszeit von 50 % oder weniger, tritt keine Änderung ein und die bisherige Dienststätte bleibt weiterhin Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne,

    • erfolgt die Teilabordnung mit einer Arbeitszeit von mehr als 50 %, tritt ein Wechsel der Dienststäte ein und die neue Dienststelle wird zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne.

Jede Teilabordnung ist gesondert zu betrachten. Wird z. B. eine Beamtin der Dienststelle A an die Dienststelle B mit einem Arbeitszeitanteil von 75 % für sechs Monate abgeordnet, so wird die neue Dienststelle B mit Beendigung der Dienstantrittsreise zur Dienststätte, weil dort der Dienst überwiegend ausgeübt wird. Erfolgt diese Teilabordnung an die Dienststelle B hingegen z. B. mit einem Arbeitszeitanteil von 50 % und wird zusätzlich eine zweite Teilabordnung an die Dienststelle C mit einem Arbeitszeitanteil von 25 % ausgesprochen, so bleibt die bisherige Dienststätte A Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne, da keine der beiden Teilabordnungen einen Arbeitszeitanteil von mehr als 50 % umfassen.

2.2.3 Zur Dienststätte gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen.

2.2.4 Kann eine Dienststätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht bestimmt werden, so gilt der Teil der Dienststelle als Dienststätte, dem die oder der Dienstreisende organisatorisch zugeordnet ist. Dies ist in der Regel dort, wo die Beamtin oder der Beamte haushaltswirtschaftlich mit einer Planstelle eingeordnet ist.

2.2.5 Bei Heimarbeit und Telearbeit gilt - unabhängig vom Umfang der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle - die zuständige Dienststelle als Dienststätte; d. h. Fahrten zwischen dem häuslichen Arbeitsplatz und der Dienststätte sind keine Dienstreisen. Besteht keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, d. h. kein Präsenztag und keine anderweitige Verpflichtung zum regelmäßigen Betreten der Dienststelle, dann ist ersatzweise die Wohnung der Dienststätte gleichgestellt.

2.3 Zu Absatz 3 (Dienstort)

2.3.1 Die oder der Dienstreisende kann reisekostenrechtlich nur einen Dienstort haben.

2.3.2 Bei einer abgeordneten Beamtin oder einem abgeordneten Beamten ist Dienstort ab dem ersten Tag der Maßnahme das Gebiet der Gemeinde, in der sich die neue Dienststätte befindet, wobei es nicht auf die Dauer der Maßnahme ankommt.

2.3.3 Bei Heimarbeit oder Telearbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort.

2.4 Zu Absatz 4 (Wohnort)

Wohnort ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die oder der Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begibt.

2.5 Zu Absatz 5 (Geschäftsort)

Als Geschäftsort gilt auch der Unterkunftsort. Werden in verschiedenen Gemeinden jeweils ein Dienstgeschäft oder mehrere Dienstgeschäfte erledigt und dabei dieselbe Unterkunft beibehalten, gilt somit auch der Ort, in dem sich die Unterkunft befindet, als Geschäftsort.

2.6 Zu Absatz 6 (Auslandsdienstreisen)

Auslandsdienstreisen sind wie Dienstreisen im Inland zu behandeln, es sei denn, es ist etwas Abweichendes im Zweiten Kapitel des Zweiten Teils der Verordnung geregelt.