§ 14 NRKVO - Anrechnung von Leistungen, regelmäßige und gleichartige Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Leistungen, die die oder der Dienstreisende ihres oder seines Amtes wegen von einer anderen Person oder Stelle aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(2) Für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen kann anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine pauschalierte Reisekostenvergütung nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde gewährt werden.