§ 15 HZbPrüfVO - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Für die Abnahme der Prüfung erhebt das Prüfungsamt von dem Prüfling eine Gebühr in Höhe von 100 Euro. 2Sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.