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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 15 HZbPrüfVO - Gebühren

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Für die Abnahme der Prüfung erhebt das Prüfungsamt von dem Prüfling eine Gebühr in Höhe von 100 Euro. 2Sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.