§ 5 HZbPrüfVO - Besonderer Teil der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der besondere Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Prüfungsgespräch und hat die für den Beginn eines Studiums wesentlichen fachlichen Grundlagen des gewählten Studienbereichs oder des gewählten Studienfachs zum Gegenstand. 2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt Aufgaben für den besonderen Teil der Prüfung vor.
(2) 1Die schriftliche Arbeit wird als Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Stunden geschrieben. 2Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag der Hochschulen bestimmen, dass anstelle der Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von bis zu vier Wochen geschrieben wird. 3An die Hausarbeit schließt sich ein Kolloquium über die Hausarbeit an.
(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 45 Minuten, das Gruppengespräch etwa 30 Minuten je Prüfling.