Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 AVO-WaNi - Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) entsprechend. Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.