§ 10 APVO-LKD - Zulassung zur Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Nach Meldung durch die Ausbildungsbehörde lässt die Prüfungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung zu, deren Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und für die fachtheoretische Ausbildung mindestens "ausreichend (4)" lautet.