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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-LKD - Zulassung zur Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Nach Meldung durch die Ausbildungsbehörde lässt die Prüfungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung zu, deren Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und für die fachtheoretische Ausbildung mindestens "ausreichend (4)" lautet.