§ 2 NPflegeEFördVO - Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Als Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für
- 1.
- 2.
- 3.
die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7.
2Satz 1 gilt für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) stehen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) genutzt werden.
(2) 1Als Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für
- 1.
- 2.
die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7 sowie
- 3.
die Erstellung von Gutachten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe des § 6 Abs. 2.
2Satz 1 gilt nicht für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 stehen.
(3) Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG und Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NPflegeG sind nur förderfähig, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungswert des sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegutes 250 Euro oder mehr beträgt.
(4) Folgeaufwendungen und Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind betriebsnotwendig, wenn sie selbst und die zugrunde liegende Investition bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) der teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge erforderlich und angemessen sind.