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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 2 NPflegeEFördVO - Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Als Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für

  1. 1.

    Zinsen für Fremd- und Eigenkapital für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 4,

  2. 2.

    Abschreibungen für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 5 und

  3. 3.

    die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7.

2Satz 1 gilt für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) stehen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) genutzt werden.

(2) 1Als Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für

  1. 1.

    die Miete, Pacht, Nutzung, Mitbenutzung und den Erbbauzins für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke nach Maßgabe der §§ 3 und 6 Abs. 1,

  2. 2.

    die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7 sowie

  3. 3.

    die Erstellung von Gutachten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe des § 6 Abs. 2.

2Satz 1 gilt nicht für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 stehen.

(3) Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG und Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NPflegeG sind nur förderfähig, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungswert des sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegutes 250 Euro oder mehr beträgt.

(4) Folgeaufwendungen und Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind betriebsnotwendig, wenn sie selbst und die zugrunde liegende Investition bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) der teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge erforderlich und angemessen sind.