§ 8 NPflegeEFördVO - Berechnung der Tagesbeträge und Zuschüsse, durchschnittliche Auslastung der Pflegeeinrichtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Zur Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses für den Träger der Pflegeeinrichtung maßgeblichen Tagesbetrags wird zunächst die Summe der nach den §§ 2 bis 7 ermittelten förderfähigen Folgeaufwendungen und Aufwendungen für den Zeitraum von zwölf Monaten gebildet und durch die Anzahl der im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI festgelegten Pflegeplätze der Einrichtung geteilt. 2Der Tagesbetrag ergibt sich aus der Division des nach Satz 1 ermittelten Betrags durch die Anzahl der Tage, an denen die Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung als im Jahresdurchschnitt ausgelastet gelten (Satz 3). 3Pflegeplätze gelten als durchschnittlich ausgelastet mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI festgelegten Auslastungsquote
- 1.
bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege auf der Grundlage von 365 Öffnungstagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten und
- 2.
bei teilstationären Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Öffnungstage im Bewilligungszeitraum, mindestens jedoch 250 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten.
4Abweichend von Satz 3 ist bei Trägern, die in den zwölf der Antragstellung vorangegangenen Monaten ganz oder teilweise eine Förderung nach § 10 in Verbindung mit § 7a NPflegeG erhalten haben, die in diesem Bewilligungszeitraum für die Förderung zugrunde gelegte Auslastung maßgeblich.
(2) 1Zur Berechnung des Zuschusses wird der Tagesbetrag mit der Anzahl der Tage, an denen die Pflegeplätze der Einrichtung jeweils tatsächlich ausgelastet waren, multipliziert. 2Ist die Pflegeeinrichtung vertraglich verpflichtet, einen Pflegeplatz während der Dauer der vorübergehenden Abwesenheit einer pflegebedürftigen Person freizuhalten, so gilt dies als Inanspruchnahme des Pflegeplatzes im Sinne des § 7 Abs. 2 NPflegeG.