Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 6 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Die Aufwendungen für die Miete, die Pacht, die Nutzung, die Mitbenutzung oder den Erbbauzins für weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke sind in voller Höhe förderfähig, jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten höchstens bis zu einem Zehntel des nach Satz 2 ermittelten Jahresvergleichswerts. 2Der Jahresvergleichswert setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    dem Betrag, der für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter mit dem nach § 3 ermittelten Sachwert nach § 4 Abs. 1 als Zinsen und nach § 5 als Abschreibungen über einen Zeitraum von zehn Jahren förderfähig wäre, wenn diese im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stünden, und

  2. 2.

    dem nach § 3 ermittelten anteiligen Sachwert der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Grundstücke.

4Der Jahresvergleichswert ist bei einer nicht unerheblichen Veränderung eines weder im Eigentum des Trägers einer Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäudes oder Grundstücks, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ermittlung des letzten Jahresvergleichswerts auf Basis eines aktuellen Gutachtens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erneut zu ermitteln.

(2) Die Aufwendungen für Gutachten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich mit einem Zehntel der tatsächlich entstandenen Kosten förderfähig.