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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34 - VORIS 83000 -)

Aufgrund der §§ 11 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 9 NPflegeG
Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG1
Zweiter Abschnitt
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG
Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen2
Höchstbeträge der förderfähigen Aufwendungen3
Zinsen für Fremd- und Eigenkapital4
Abschreibungen5
Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke6
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung7
Berechnung der Tagesbeträge und Zuschüsse, durchschnittliche Auslastung der Pflegeeinrichtung8
Dritter Abschnitt
Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 10a NPflegeG
Berechnung der Zuschüsse, Höchstbetrag9
Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen10
Vierter Abschnitt
Antrags- und Abrechnungsverfahren, Dauer der Förderung
Antrag auf Förderung11
Dauer der Förderung, Bewilligungszeitraum12
Abrechnungsverfahren13
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 16 NPflegeG
Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, Verteilung auf die Pflegebedürftigen14
Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit15
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
Übergangsvorschriften16
Inkrafttreten17