§ 7 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter werden durch eine jährliche Pauschale gefördert. 2Sie beträgt je im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI festgelegten Pflegeplatz 0,7 Prozent des Betrags, der nach § 3 Abs. 2 für die jeweilige Einrichtungsart höchstens für die Berechnung der förderfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt werden darf.