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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 3 NPflegeEFördVO - Höchstbeträge der förderfähigen Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) Zur Ermittlung des Höchstbetrags der förderfähigen Aufwendungen des Trägers der Pflegeeinrichtung wird zunächst die Summe aus den

  1. 1.

    betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung der im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,

  2. 2.

    Sachwerten der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter, die von dem Träger der Pflegeeinrichtung gemietet oder gepachtet sind oder von ihm sonst genutzt oder mitgenutzt werden, und

  3. 3.

    anteiligen Sachwerten der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Grundstücke, die von dem Träger der Pflegeeinrichtung gemietet oder gepachtet sind oder sonst von ihm genutzt oder mitgenutzt werden, auch aufgrund eines Erbbaurechts,

gebildet (Gesamtbetrag).

(2) Überschreitet der Gesamtbetrag nach Absatz 1

  1. 1.

    bei teilstationären Pflegeeinrichtungen den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 47 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer ergibt, und

  2. 2.

    bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 118 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer ergibt,

so werden die Investitionen nach Absatz 1 Nr. 1, die Sachwerte nach Absatz 1 Nr. 2 und die anteiligen Sachwerte nach Absatz 1 Nr. 3 bei der Berechnung der förderfähigen Aufwendungen nach den §§ 4 bis 6 nur mit dem Anteil zugrunde gelegt, der dem Anteil des jeweiligen Betrags nach Nummer 1 oder 2 am Gesamtbetrag entspricht.

(3) Dienen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten betriebsnotwendigen Investitionen ausschließlich der Modernisierung oder Umstrukturierung, so ist den Berechnungen nach Absatz 2 abweichend von Absatz 2

  1. 1.

    bei teilstationären Pflegeeinrichtungen der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 31 600 Euro einschließlich der Umsatzsteuer ergibt, und

  2. 2.

    bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 94 700 Euro einschließlich der Umsatzsteuer ergibt,

zugrunde zu legen.

(4) 1Der Sachwert der Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 und Grundstücke nach Absatz 1 Nr. 3 ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen, das von einem vereidigten Sachverständigen nach dem Sachwertverfahren nach den §§ 35 bis 39 der Immobilienwertermittlungsverordnung erstellt wurde und den Sachwert der Grundstücke gesondert ausweist. 2Die Höhe des anteiligen Sachwerts der Grundstücke nach Absatz 1 Nr. 3 beträgt ein Zwanzigstel des im Gutachten nach Satz 1 ausgewiesenen Sachwerts. 3Der Sachwert von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Absatz 1 Nr. 2 wird von dem Träger der Pflegeeinrichtung anhand

  1. 1.

    des vom Hersteller angegebenen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung nachgewiesenen Kaufpreises zu Beginn der Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung oder

  2. 2.

    der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen des Trägers der Pflegeeinrichtung für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung, wenn das betreffende Anlagegut üblicherweise nicht als Eigentum erworben wird,

nachgewiesen. 4Abweichend von Satz 3 kann die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle in begründeten Ausnahmefällen für einzelne sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter von dem Träger der Pflegeeinrichtung den Nachweis des Sachwerts durch die Vorlage eines Gutachtens verlangen, das von einer oder einem für die Bewertung oder Wertermittlung vereidigten Sachverständigen erstellt wurde.

(5) 1Hat der Träger der Pflegeeinrichtung für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung eines betriebsnotwendigen Gebäudes oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlageguts Mittel aus staatlicher Förderung erhalten oder erhält diese im Bewilligungszeitraum, so ist die Höhe der nach Absatz 1 Nr. 1 für die Ermittlung des Gesamtbetrags zugrunde zu legenden Investitionen um den Wert des Förderbetrags zu mindern. 2Das für Soziales zuständige Ministerium kann bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses, das im Rahmen der jeweiligen Förderziele liegt, auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(6) 1Das für Soziales zuständige Ministerium prüft alle drei Jahre, erstmalig zum 30. Juni 2027, ob die Vorgaben der Absätze 2 bis 5 anzupassen sind. 2Dabei orientiert es sich insbesondere an den vom Statistischen Bundesamt auf seiner Internetseite veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft und am Anteil der Pflegeeinrichtungen, bei denen der Gesamtbetrag nach Absatz 1 die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge überschreitet, an der Gesamtheit der geförderten Pflegeeinrichtungen.