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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 4 NPflegeEFördVO - Zinsen für Fremd- und Eigenkapital

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Für die pauschale Berechnung der förderfähigen Zinsen für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird ein Verhältnis von 80 Prozent Fremdkapital und 20 Prozent Eigenkapital für eine betriebsnotwendige Investition in der nach § 3 ermittelten Höhe zugrunde gelegt. 2Für den jeweiligen Abschreibungszeitraum nach § 5 werden

  1. 1.

    für Fremdkapital ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), jedoch höchstens von 4 Prozent, und

  2. 2.

    für Eigenkapital ein Zinssatz von 1,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch höchstens von 3 Prozent,

zugrunde gelegt. 3Im Fall der staatlichen Förderung durch ein zinsloses oder zinsvergünstigtes Darlehen werden abweichend von Satz 2 Nr. 1 die tatsächlich entstandenen Zinsaufwendungen für Fremdkapital zugrunde gelegt.

(2) 1Beantragt der Träger einer Pflegeeinrichtung die Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Zinsaufwendungen für Fremdkapital und weist er diese nach, so wird abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 für die Berechnung das tatsächliche Verhältnis der Aufwendungen für Fremd- und Eigenkapital zu Beginn des Bewilligungszeitraums für den gesamten Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. 2Der Zinssatz für Fremdkapital wird in der vertraglich vereinbarten Höhe zugrunde gelegt, wenn die Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der marktüblichen Verzinsung entsprach, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB. 3Aufwendungen für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von mehr als 30 Jahren bleiben unberücksichtigt. 4Für den Zinssatz für Eigenkapital gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.