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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter werden durch eine jährliche Pauschale gefördert. 2Sie beträgt je im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI festgelegten Pflegeplatz 0,7 Prozent des Betrags, der nach § 3 Abs. 2 für die jeweilige Einrichtungsart höchstens für die Berechnung der förderfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt werden darf.