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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 5 NPflegeEFördVO - Abschreibungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Als jährliche Abschreibungen für eine Investition in der nach § 3 ermittelten Höhe sind förderfähig

  1. 1.

    für Gebäude 2 Prozent über einen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren und

  2. 2.

    für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter der jeweilige Prozentsatz nach den steuerrechtlichen Bestimmungen in gleichen Jahresraten für den Zeitraum, in dem das Anlageobjekt voraussichtlich genutzt wird.

2Abschreibungen für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter mit dem nach § 3 Abs. 2 oder 3 ermittelten Wert von 250 bis 1 000 Euro sind als Sammelposten entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen über einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren förderfähig. 3Sonderabschreibungen sind nicht förderfähig.