§ 14 NPflegeEFördVO - Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, Verteilung auf die Pflegebedürftigen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Pflegebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG nicht erfüllen, kann für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI oder Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI die Pauschale nach § 1 oder der Tagesbetrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) 1Folgeaufwendungen und Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2, die gemäß § 2 Abs. 4 betriebsnotwendig sind, aber den gemäß § 3 für die jeweilige Einrichtung ermittelten Höchstbetrag übersteigen und deshalb nicht förderfähig sind, können allen Pflegebedürftigen gesondert als zusätzlicher Tagesbetrag in Rechnung gestellt werden. 2Die Höhe des zusätzlichen Tagesbetrags nach Satz 1 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Tagesbetrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und dem Betrag, der sich nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 als Tagesbetrag ergäbe, wenn keine anteilige Kürzung nach § 3 Abs. 2 oder 3 erfolgt wäre.