Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 NPflegeEFördVO - Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Der pauschale Zuschuss nach § 9 Satz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt 0,00254 Euro je Bewertungspunkt einer Komplexleistung, wenn im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zur ambulanten pflegerischen Versorgung eine Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im Übrigen 1,51 Euro je Zeitstunde, für die Pflegeeinsätze abgerechnet worden sind. 2Zur Berechnung des pauschalen Zuschusses für die als Komplexleistung vereinbarten Wegepauschalen werden für jede abgerechnete Wegepauschale 100 Bewertungspunkte zugrunde gelegt. 3Werden nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung geminderte Beträge für die Wegepauschalen abgerechnet, so werden abweichend von Satz 2

  1. 1.

    50 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn sowohl Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs als auch nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs für dieselbe Pflegebedürftige oder denselben Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste, und

  2. 2.

    25 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn Pflegeleistungen gegenüber mehreren Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste.