§ 6 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Die Aufwendungen für die Miete, die Pacht, die Nutzung, die Mitbenutzung oder den Erbbauzins für weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke sind in voller Höhe förderfähig, jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten höchstens bis zu einem Zehntel des nach Satz 2 ermittelten Jahresvergleichswerts. 2Der Jahresvergleichswert setzt sich zusammen aus
- 1.
dem Betrag, der für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter mit dem nach § 3 ermittelten Sachwert nach § 4 Abs. 1 als Zinsen und nach § 5 als Abschreibungen über einen Zeitraum von zehn Jahren förderfähig wäre, wenn diese im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stünden, und
- 2.
dem nach § 3 ermittelten anteiligen Sachwert der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Grundstücke.
4Der Jahresvergleichswert ist bei einer nicht unerheblichen Veränderung eines weder im Eigentum des Trägers einer Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäudes oder Grundstücks, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ermittlung des letzten Jahresvergleichswerts auf Basis eines aktuellen Gutachtens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erneut zu ermitteln.
(2) Die Aufwendungen für Gutachten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich mit einem Zehntel der tatsächlich entstandenen Kosten förderfähig.