NPflegeEFördVO,NI - Niedersächsische Pflegeeinrichtungen-Förderverordnung

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

Vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34 - VORIS 83000 -)

Aufgrund der §§ 11 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 9 NPflegeG
Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG1
Zweiter Abschnitt
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG
Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen2
Höchstbeträge der förderfähigen Aufwendungen3
Zinsen für Fremd- und Eigenkapital4
Abschreibungen5
Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke6
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung7
Berechnung der Tagesbeträge und Zuschüsse, durchschnittliche Auslastung der Pflegeeinrichtung8
Dritter Abschnitt
Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 10a NPflegeG
Berechnung der Zuschüsse, Höchstbetrag9
Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen10
Vierter Abschnitt
Antrags- und Abrechnungsverfahren, Dauer der Förderung
Antrag auf Förderung11
Dauer der Förderung, Bewilligungszeitraum12
Abrechnungsverfahren13
Fünfter Abschnitt
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 16 NPflegeG
Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, Verteilung auf die Pflegebedürftigen14
Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit15
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
Übergangsvorschriften16
Inkrafttreten17

§ 1, Erster Abschnitt - Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 9 NPflegeG

§ 1 NPflegeEFördVO - Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Der pauschale Zuschuss nach § 9 Satz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt 0,00254 Euro je Bewertungspunkt einer Komplexleistung, wenn im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zur ambulanten pflegerischen Versorgung eine Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im Übrigen 1,51 Euro je Zeitstunde, für die Pflegeeinsätze abgerechnet worden sind. 2Zur Berechnung des pauschalen Zuschusses für die als Komplexleistung vereinbarten Wegepauschalen werden für jede abgerechnete Wegepauschale 100 Bewertungspunkte zugrunde gelegt. 3Werden nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung geminderte Beträge für die Wegepauschalen abgerechnet, so werden abweichend von Satz 2

  1. 1.

    50 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn sowohl Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs als auch nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs für dieselbe Pflegebedürftige oder denselben Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste, und

  2. 2.

    25 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn Pflegeleistungen gegenüber mehreren Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste.

§§ 2 - 8, Zweiter Abschnitt - Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG

§ 2 NPflegeEFördVO - Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Als Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für

  1. 1.

    Zinsen für Fremd- und Eigenkapital für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 4,

  2. 2.

    Abschreibungen für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 5 und

  3. 3.

    die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7.

2Satz 1 gilt für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) stehen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) genutzt werden.

(2) 1Als Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für

  1. 1.

    die Miete, Pacht, Nutzung, Mitbenutzung und den Erbbauzins für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke nach Maßgabe der §§ 3 und 6 Abs. 1,

  2. 2.

    die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7 sowie

  3. 3.

    die Erstellung von Gutachten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe des § 6 Abs. 2.

2Satz 1 gilt nicht für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 stehen.

(3) Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG und Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NPflegeG sind nur förderfähig, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungswert des sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegutes 250 Euro oder mehr beträgt.

(4) Folgeaufwendungen und Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind betriebsnotwendig, wenn sie selbst und die zugrunde liegende Investition bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Erfüllung des Versorgungsauftrags (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) der teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge erforderlich und angemessen sind.