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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben werden durch die Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2024 (Allgemeine Bestimmungen 2024) - Anlage 2 - ergänzt.

(2) 1In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. 2Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von über- oder außerplanmäßigen Erhöhungen des Personalkostenbudgets, Umsetzungen gemäß § 50 LHO, Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Stellen zu verändern.

(3) 1Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. 2Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das Beschäftigungsvolumen überschritten werden, sofern sichergestellt ist, dass dadurch Mehrausgaben in Folgejahren nicht entstehen und die Erreichung des mit der Verwaltungsmodernisierung mitverfolgten Ziels des Personalabbaus nicht beeinträchtigt wird. 3Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere bei Besoldungs- und Tariferhöhungen, bis zur Höhe der in Kapitel 1302 Titel 461 11 veranschlagten Mittel anzupassen; dies gilt auch für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(4) 1Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen eingehalten wurde. 3Satz 1 gilt auch nicht für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. 2Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 428 01, 428 03, 428 05, 428 10, 428 11 und 428 27, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie im Kapitel 0314 den Titel 429 10. 3Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 0710 bis 0718 einen eigenen Deckungskreis. 4Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.